Das SafeGuard24 Vorsorgepaket ist unser Vorschlag für eine optimale rechtliche Vorsorge, das wir aufgrund unserer jahrelangen anwaltlichen Erfahrung entwickelt haben und wie er bisher in dieser Form und Zusammenfassung nicht erhältlich war. Damit verbinden wir die Vorteile einer privatrechtlichen Vorsorgevollmacht für die Gesundheitsvorsorge (Gesundheitsvollmacht) mit den Vorteilen einer gerichtlich angeordneten und kontrollierten Betreuung (Betreuungsverfügung) durch eine von Ihnen bestimmte Vertrauensperson.
So haben Sie die Gewissheit, dass Sie bei Krankheit in der Klinik sofort durch Ihren Gesundheitsbevollmächtigten rechtlich vertreten werden. Nur wenn es wirklich notwendig ist wird ein – von Ihnen benannter – gerichtlich kontrollierter Betreuer bestellt. Sie vermeiden die erheblichen Missbrauchs- und Haftungsrisiken, die eine unbegrenzte privatrechtliche Vorsorgevollmacht immer in sich trägt, und den Nachteil, dass eine Betreuerbestellung zeitaufwändiger und daher für eine schnelle Vertretungsregelung in der Klinik oftmals nicht geeignet ist. Darüber hinaus legen Sie bereits heute fest, wie Ihre persönlichsten Entscheidungen in diesen Situationen umzusetzen sind. Damit Ihre Vorsorgeverfügungen in Notfällen auch Ärzten, Krankenhäusern und Gerichten zur Kenntnis gelangen können, tragen wir diese für Sie im „Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer“ ein.
RA Heinrich Meyer-Götz, Vorstand der Stiftung Vorsorgedatenbank
DVZ AG – RA HMG Was passiert mit Ihnen wenn Ihnen etwas passiert-für DNN September 2013
RA Heinrich Meyer-Götz, Vorstand der Stiftung Vorsorgedatenbank
RA Heinrich Meyer-Götz, Vorstand der Stiftung Vorsorgedatenbank
RA David Oertel, Kanzlei Meyer-Götz, Oertel und Kollegen
RA David Oertel, Kanzlei Meyer-Götz, Oertel und Kollegen
RA David Oertel, Kanzlei Meyer-Götz, Oertel und Kollegen
DVZ AG – RA Oertel Erbschaften und Schenkungen – Wenn das Finanzamt zugreift-für DNN 21.03.16
RA Thorsten Detto, Vorstand der Stiftung Vorsorgedatenbank
DVZ AG – RA Detto Artikel zum Rechtsdienstleistungsgesetz für Trendletter Januar 2017
RAin Berger-Oelschlegel, Kanzlei Meyer-Götz, Oertel und Kollegen